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Steuerliche Behandlung von Zinserträgen auf Tagesgeldkonten

Die Zinsen für Tagesgeld unterliegen in Deutschland der Kapitalertragssteuer, die derzeit bei 25% liegt (zzgl. Solidaritätszuschlag!) . Wie bei anderen Sparformen auch, ist es aber  möglich, dem Institut einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Mit diesem Freistellungsauftrag entfällt dann der Abzug der Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut selbst bis zur Höhe dieses Betrages.

Der maximale Freistellungsbetrag (Sparerfreibetrag & Werbungskostenpauschale = Sparer- Pauschbetrag) beträgt für Unverheiratete 750 Euro zzgl. 51 Euro Werbungskostenpauschale (= 801 Euro) und für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung 1.500 Euro zzgl. 102 Euro Werbungskostenpauschale (= 1.602Euro) pro Jahr. Diesen Freistellungsbetrag können Sie in beliebigen Teilbeträgen auf verschiedene Banken, Sparkassen usw. aufteilen.

Wird kein Freistellungsauftrag für das Tagesgeldkonto gestellt, behält das Kreditinstitut 25 Prozent Zinsabschlagsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ein. Über die Steuererklärung werden die Zinserträge dann später zum persönlichen Steuersatz abgerechnet .

Personen, deren Einkommen so gering ist, dass Zinserträge wahrscheinlich nicht besteuert werden können zudem eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Gegen Vorlage einer solchen Nichtveranlagungsbescheinigug bleiben dann auch höhere Zinseinkünfte frei von der Zinsabschlagssteuer. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Weitere Informationen zur Versteuerung von Kapitalerträgen erhalten Sie von Ihrem Finanzamt oder Steuerberater. Bitte beachten Sie, dass wir zwar allgemeine Hinweise zu steuerlichen Aspekten geben können, aber keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

Tipp: wer höhere Beträge als oben genannt anlegen will, kann dieses Kapital auch auf die eigenen Kinder übertragen, denn jedes Kind hat ebenfalls einen Freibetrag “von Geburt an”.

(c) Olaf Varlemann (Bankkaufmann)

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