10.03.2016: Die erste Stufe der gesetzlichen Einlagensicherung bilden die Eigenkapitalvorschriften für Banken. Diese sollen grundsätzlich sicher stellen, dass Banken im Falle eine Insolvenz über ausreichende Mittel verfügen, um Kundeneinlagen zurückzuzahlen. Reichen diese Eigenmittel in der Praxis nicht aus, greift die nächste Stufe der Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH (EdB) für den privaten Bankbereich bzw. durch die Entschädigungseinrichtung öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) für die öffentlichen Banken.
Die EdB ist eine hunderprozentige Tochter des Bundesverbandes Deutscher Banken und steht unter der Aufsicht der Bafin. Über die EdB sind Einlagen bei Banken wie folgt abgesichert:
Der Einlagenschutz umfasst sämtliche Einlagenarten und auch auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden nicht über die Einlagensicherung geschützt.
Die für Entschädigungen erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der zugehörigen Kreditinstitute gem. der Beitragsverordnung aufgebracht. Rechtlich handelt es sich bei dem so zusammenkommenden Mitteln um ein unselbstständiges Sondervermögen des Bundes bei der KfW Bankengruppe.
Die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Sparkassen verfügen über ein eigenes Einlagensicherungssystem, das per Gesetz als gleichwertig anerkannt ist. Institute dieser Bankengruppe gehören der gesetzlichen Einlagensicherung über EdB bzw. EdÖ also nicht an.