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Einlagensicherung bei Banken, Sparkassen und Hypothekenbanken

Mehrere spektakuläre Bankpleiten in den den letzten Jahren und gerade in jüngster Vergangenheit,  lassen Anleger immer wieder fragen, wie Kundengelder bei den Banken geschützt sind.

Unter Einlagensicherung versteht man den Anlegerschutz bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz von Banken. Für bestimmte Anlagen besteht bei Geldinstituten eine Rückzahlungsgarantie. Dabei handelt es sich um Einlagen (Geldanlagen/Guthaben) von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Durch die Einlagensicherung geschützt sind:

  • Sichteinlagen (Girokonten)
  • Sparguthaben (Sparbücher/Sparbriefe, sofern sie auf Namen ausgestellt sind)
  • Termingelder
  • auf Namen lautende Schuldverschreibungen, Schuldscheine und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften

Nicht unter die Einlagensicherung fallen:

  • Einlagen von Banken, des Bundes und der Länder (sowie deren Sondervermögen)
  • Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen

Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion dem Anleger eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt.

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Einlagensicherung ist seit 1976 in einer Novellierung des Kreditwesengesetzes (KWG) gesetzlich festgeschrieben. Laut § 23a "Sicherheitseinrichtung" hat ein Institut, das Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, Kunden im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das muss in Textform, mit den geltenden Bedingungen für die Sicherung einschließlich Umfang und Höhe derer, erfolgen. Sofern keine Sicherung besteht, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Vertragsunterlagen hinzuweisen.

Zusätzlich besteht ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch durch das Einlagensicherungs- und Anlageentschädigungsgesetz (ESEAG). Auf dessen Grundlage sind Geldinstitute verpflichtet, zur Sicherung der Einlagen und Verbindlichkeiten von Kunden einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. In Deutschland garantiert die 1998 neu gegründete "Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH (EdB)" die Grundsicherung von Geldanlagen.

Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH

Alle Bankinstitute, auch die, die keinem Einlagensicherungsfonds angehören, müssen der "Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH (EdB)" beitreten. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken springt dann ein, wenn ein Geldinstitut die Einlagen ihrer Kunden nicht mehr auszahlen kann. Allerdings richtet sich die Unterstützung der EdB nach dem EU-Recht, welches besagt, dass der Schutz der Einlagen auf 90 Prozent und maximal auf 20.000 Euro pro Kunde beschränkt ist.

Die großen Gruppen deutscher Geld- und Bankinstitute (private Banken, Sparkassen und Landesbanken, Genossenschaftsbanken, öffentliche Banken und die Bausparkassen) haben zusätzlich zum Schutz ihrer Kunden neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen noch eigene Sicherheitseinrichtungen.

Einlagensicherung bei den Privatbanken

Die privaten Banken in Deutschland haben freiwillige Sicherungsmechanismen eingerichtet. Der sog. "Einlagensicherungsfonds" sichert die Guthaben jedes einzelnen Kunden, bei den angeschlossenen privaten Banken bis zu einer Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses. Dabei sind nicht nur die Einlagen, sondern auch die Zinsen geschützt. Selbst bei kleinen Banken mit einem Eigenkapital von z.B. 5 Millionen Euro werden so Beträge bis zu 1,5 Millionen Euro pro Anleger gesichert, das bedeutet praktisch einen vollständigen Schutz der Ersparnisse.

Für den Fall eines Ausscheiden einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds, werden Sie als Anleger rechtzeitig informiert, so dass Sie noch während des Bestehens des Einlagenschutzes entscheiden können, ob sie z.B. ihre Einlagen bei der betroffenen Bank abziehen.

Informationen zur Einlagensicherung privater Banken bekommen Sie unter:
Bundesverband deutscher Banken e.V.
Burgstraße 28 in 10178 Berlin

Einlagensicherung bei öffentlichen Banken

Neben dem gesetzlichen Entschädigungsanspruch bietet der Bundesverband der öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB) seit 1994 einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Dieser schützt die Geldanlagen, die über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 20.000 Euro hinausgehen. Damit sind die Einlagen bei den angeschlossenen Geldinstituten unbegrenzt zu 100 Prozent geschützt. In einem Ernstfall stehen die Fondsmittel für alle zur Hilfestellung gebotenen Maßnahmen, insbesondere auch unmittelbare Zahlungen an den Anleger, zur Verfügung.

Für Fragen der Sicherung bei öffentlichen Banken zuständig ist der:
Bundesverband der öffentlichen Banken Deutschlands e.V.
Postfach 110272 in 10832 Berlin

Einlagensicherung bei den Sparkassen

Die Sparkassen haben ein eigenes Sicherungssystem aufgebaut, welches eine unbegrenzte (100 Prozent) Absicherung der Geldanlagen ermöglicht. Falls es bei einem Institut zu Problemen kommen sollte, springen die anderen ein. Dieses Sicherungssystem basiert auf vier Stufen. Die erste Stufe bilden 12 regionale Sparkassen-Stützungsfonds (Cash-Fonds), welche die Sparkassen innerhalb des regionalen Gebietes unterstützen. Das erfolgt über Zuschüsse und Darlehen im Falle von Illiquidität bzw. Überschuldung. Die zweite Stufe sind die eigenen Fonds der Landesbanken und Girozentralen, bei denen eine so genannte Sicherungsreserve ebenfalls durch Zuschüsse und Darlehen bei Illiquidität oder Überschuldung besteht.

Sind die Reserven aus Stufe eins und zwei erschöpft, setzt ein überregionaler Ausgleich aller Sparkassen-Stützungsfonds ein. Dabei wird das Gesamtvolumen aller regionalen Stützungsfonds im Notfall zur Verfügung gestellt. Dazu kommt dann die vierte Stufe: die Gewährträgerhaftung. Mit der Gewährsträgerhaftung übernehmen öffentliche Gebietskörperschaften die Garantie für den Bestand der Sparkasse bzw. Landesbank. Das können beispielsweise das Bundesland, der Landkreis bzw. die Stadt oder Gemeinde sein. Aber: die sog. Gewährsträgerhaftung gilt nur für Ansprüche, die vor dem 18.Juli 2005 entstanden sind.

Handelt es sich um eine Geldanlagen bei einer Sparkasse, die nur über das Internet agiert (z.B. 1822 direkt), entspricht die Höhe der Einlagensicherung dem Sicherungssystem der deutschen Sparkassen.

Weitere Informationen zur Sicherungseinrichtung der Sparkassen erhalten Sie unter:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.,
Postfach 110180 in 10831 Berlin

Einlagensicherung bei den Genossenschaftsbanken

Die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raffeisenbanken (BVR) ist durch eine Satzung geregelt. Das Einlagensicherungssystem besteht hierbei aus Garantiefonds und Garantiebund, damit sind Geldanlagen zu 100 Prozent geschützt. Durch die Garantiefonds können mit Hilfe von Barzuschüssen, verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen finanzielle Schwierigkeiten abgewendet bzw. behoben werden, dazu leisten alle angeschlossenen Banken solidarisch Beiträge. Dadurch werden alle Einlagen stets im vollen Umfang gesichert.

Neben den Garantiefonds gibt es zusätzlich den so genannten Garantieverbund (in Form von Prüfungsverbänden), der die Bank als Gesamtheit absichert. Bevor es zu Zahlungsunfähigkeit einer Mitgliedsbank kommt, schließt dieser über einen Garantiefonds vorübergehende Liquiditätsengpässe und übernimmt im Falle von Schwierigkeiten Bürgschaften und Garantien. Dieser Garantieverbund besteht auf regionaler und überregionaler Ebene und umfasst alle am genossenschaftlichen Sicherungssystem beteiligten Institute.

Weitere Informationen über die Sicherung bei Volks- und Raiffeisenbanken bekommen Sie unter dieser Adresse:
Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V.
Postfach 300263 in 10760 Berlin

Einlagensicherung bei den Bausparkassen

Einlagen von Bausparverträgen sind immer in unbegrenzter Höhe gesichert, auch die Zinsen gehören dazu. Neben eigenen Sicherungssystemen sind alle Bausparkassen durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH gesichert. Die meisten Bausparkassen sind im Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. eingetragen. Hierbei sind die Einlagen (z.B. Geldanlagen, Sparbriefe) inklusive der Zinsen bis zu 250.000 Euro gesichert. Dazu gehören unter anderem die Alte Leipziger, die Badenia und die Debeka.

Bei Bausparkassen, die zu großen Banken gehören, sind diese durch den Einlagensicherungsfond für Bank-Bausparkassen geschützt, d.h. das Guthaben eines jeden Kunden ist inklusive Zinsen in unbegrenzter Höhe gesichert. Hiezu gehören beispielsweise die Allianz Dresdner Bauspar AG, Deutsche Bank Bauspar AG und die Vereinsbank Victoria Bauspar AG (VVB). Einlagen öffentlicher Bausparkassen, also Landesbausparkassen (LBS), werden durch das Sicherungssystem des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gesichert, ebenso wie die LBS gehört die Bausparkasse Schwäbisch-Hall dem Sicherungssystem der genossenschaftlichen Banken an.

Informationen zur Sicherungseinrichtung der privaten Bausparkassen sind erhältlich unter:
Verband der privaten Bausparkassen
Klingelhöferstr. 4 in 10785 Berlin

Einlagensicherung ausländischer Banken in Deutschland

Hat ein Geldinstitut eine Zweigstelle in einem anderen Staat, gelten die Regelungen zur Einlagensicherung des Landes in dem sich der Hauptsitz befindet. Die Höhe der Einlagensicherung ist entsprechend des Sicherungssystems des jeweiligen Landes geregelt. Wird stattdessen eine neue Bank in einem anderen Staat gegründet, hat diese ihren Hauptsitz in diesem Land. Es ist nicht von Bedeutung, dass es sich um ein Tochter-Unternehmen eines Bankinstitutes handelt, es gilt die Einlagensicherung dieses Staates.

Erkundigen Sie sich in jedem Fall über den Hauptsitz der Bank. Das gilt auch, wenn Sie Einlagen bei einem ausländischen Bankinstitut haben, welches ausschließlich über das Internet (Post und Telefon) tätig ist bzw. bei solch einer Bank Ihr Geld anlegen möchten.

Einlagensicherung bei Wertpapierhandelsunternehmen

Bei der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) herrscht zur Zeit helle Aufregung. Diese Entschädigungseinrichtung muss nämlich die Pleite des Frankfurter Unternehmens “Phönx” abwickeln und deren Kunden entschädigen (bis max. 20.000 Euro je Anleger). Das Problem: die EdW weiss eigentlich nicht, woher sie das Geld dafür nehmen soll.

Die EdW selbst hat ein Grundkapital von gerade 500.000 Euro und erhebt Mitgliedsbeiträge von    3 Mio Euro. Die Entschädigungssumme im Fall Phönix beläuft sich allerdings auf ca. 200 Mio Euro.

Die der EdW angeschlossenen Unternehmen haben vor allem ein Problem: fast alle diese Unternehmen sind lediglich als Vermögensverwalter bzw. Berater tätig und arbeiten nicht direkt mit Kundengeldern, können also einen Schaden wie bei Phönix selbst im schlimmsten Fall gar nicht anrichten.

Experten rechnen damit, dass sich die Entschädigungszahlungen an die Anleger über einen Zeitraum von bis zu 8 Jahren hinziehen werden. Das Vertrauen dieser Anleger in die Einlagensicherungsinstrumente dürfte damit sicher nachhaltig zerstört sein.

(c) Olaf Varlemann (Bankkaufmann)

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