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ALG 2 (“Hartz 4”): Anrechnung von Vermögen und Altersvorsorge
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Aktualisierung vom 27.12.2008
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht ein Grundfreibetrag von jeweils 150 € je vollendetem Lebensjahr zu (mindestens 3.100 € und maximal 9.750 €). Jedem minderjährigen hilfebedürftigem Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 € zu. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 €. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
Zusätzlich zu dem vorgenannten sog. “Vermögens-Grundfreibetrag” steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein weiterer Freibetrag in Höhe von 250 € je vollendetem Lebensjahr für die private Altersvorsorge zu (maximal 16.250 €). Voraussetzung ist, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.
Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer sog. “Riester-Rente”. Geschützt sind die geförderten Beiträgen und die daraus erzielten Erträge.
Auch Betriebsrenten sind geschützt, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.
Was zählt bei ALG 2 zum Vermögen?
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, z.B.:
- Bargeld und Bankguthaben
- Aktien
- Bausparverträge
- Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
- Lebensversicherungen (wenn deren Verkauf nicht als unwirtschaftlich gilt; das ist der Fall wenn der Rückkaufwert mehr als 10% unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt)
- Immobilien
- Schmuck
- Autos
Was zählt nicht zum verwertbaren Vermögen?
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
- Riesterrenten und Betriebsrenten (letztere nur, wenn diese ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind)
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