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Thema Versicherungen

Lebensversicherung: Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung

Urteil: Lebensversicherungen. BGH erklärt Klauseln zu Rückkaufswerten für unwirksam. Versicherten stehen Nachzahlungen zu.

Hamburg - Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kapitallebensversicherungen hat die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt. Der BGH erklärte gestern Klauseln über den Rückkaufswert, den eine Versicherung auszahlt, von vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherungen für unwirksam. Sie benachteiligten den Verbraucher unangemessen, hieß es in der Begründung. In den Verträgen werde verschleiert, daß die Kunden bei vorzeitiger Vertragskündigung insbesondere in den ersten Jahren hohe Verluste hinnehmen müssen.

Das Urteil gilt für bis zu 15 Millionen Verträge, die zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen wurden. Experten erwarten jedoch, daß das BGH auch die Klauseln in aktuellen Verträgen demnächst für unwirksam erklären wird.

Hinweis: für Versicherte, die nach 2001 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und gekündigt haben, gibt es neue Urteile, die zu einer Nachbesserung bei der Auszahlung führen können >>>mehr Infos>>>

"Ich bin guter Dinge, daß sie keinen Bestand haben werden", sagte Rechtsanwalt Joachim Bluhm von der Hamburger Kanzlei Bluhm & Trawöger dem Abendblatt. Nach wie vor sei für den Versicherten nicht ersichtlich, daß er in den ersten Jahren fast nur Vermittlungsprovisionen abbezahle. "Wenn der Kunde bei vorzeitiger Kündigung nahezu einen Totalverlust erleidet, wird das Kündigungsrecht zur Farce", sagte Bluhm, der beim aktuellen Urteil zwei Kläger vorinstanzlich vertreten hatte.

Die Karlsruher Richter gaben den Versicherern eine genaue Formel vor, nach der der Rückkaufswert berechnet werden muß. Die Summe, die die Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung ausgezahlt bekommen, dürfe "einen Mindestbeitrag nicht unterschreiten", also nicht bei Null liegen, hieß es in dem Urteil.

Bluhm interpretiert den konkreten Wortlaut so, daß abzüglich der Todesfall-Leistung und der Verwaltungsgebühren - insgesamt meist rund 15 Prozent der Beitragszahlungen - mindestens die Hälfte der Beiträge zurückgezahlt werden müsse, also zirka 42,5 Prozent. Versicherte, die vor 2001 geschlossene Verträge in den ersten fünf Jahren gekündigt hätten, bekämen laut dem Urteil nun relativ viel Geld wieder. Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt Betroffenen deshalb, "sofort ihre Versicherungen herauszuholen" und Ansprüche bei den Versicherungskonzernen geltend zu machen, sagte sie dem Abendblatt.

Bereits vor vier Jahren hatte der BGH auf eine Klage des Bundes der Versicherten hin festgestellt, daß wesentliche Klauseln zum Kündigungsrecht für die Versicherten undurchschaubar seien. Hintergrund ist, daß Abschlußgebühren und Provisionen der Versicherungsvermittler in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit von den Einzahlungen abgezogen werden. Bei vorzeitiger Kündigung erhält der Versicherte in der Regel deshalb nichts zurück. Der BGH hatte diese Praxis für unwirksam erklärt, da sie den Kunden nicht ausreichend deutlich gemacht werde.

Drei Verbraucher, die in den 90er Jahren Lebensversicherungen bei der Allianz und der Provinzial abgeschlossen und weit weniger als die eingezahlten Prämien zurückbekommen hatten, forderten daraufhin eine Nachzahlung. Diese wurde ihnen verweigert, weil die Versicherer die Klauseln nach dem ersten Urteil durch inhaltsgleiche, aber ihrer Meinung nach verständlichere Bestimmungen ersetzt hatten. Dagegen klagten die drei Kunden und bekamen nun Recht.

Versicherungsunternehmen zeigten sich in ersten Reaktionen zum Urteil "überrascht", wie etwa Eckhard Marten, Sprecher der Allianz Leben in Stuttgart, sagte. Das Unternehmen habe nicht mit einer konkreten Formulierung zur Höhe der Rückzahlungen gerechnet. Ähnlich äußerte sich die Volksfürsorge in Hamburg. "Wir müssen prüfen, was es mit dem Urteil auf sich hat und die schriftliche Begründung abwarten", sagte Sprecherin Julia Eble dem Abendblatt.

Die Allianz stufte das Urteil nach erster Prüfung als "nicht verbraucherfreundlich" ein. "Es geht zu Lasten der vertragstreuen Kunden", sagte Marten dem Abendblatt. "Die Anfangskosten muß irgendjemand bezahlen." Wenn dies zukünftig nicht mehr der kündigende Versicherungsnehmer tue, müßten die Zahlungen aus den Überschußbeteiligungen entnommen werden

Quelle: Hamburger Abendblatt v. 13.10.2005

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