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Kapitalanlagen: Produktinformationsblatt (PIB) Pflicht

Seit dem 01.07.2011 müssen Banken und Sparkassen Privatanleger im Rahmen der Wertpapierberatung mittels eines Produktinformationsblattes (gerne auch “Beipackzettel” genannt) über Details zu den empfohlenen Kapitalanlagen aufklären.

Für welche Produkte ist das Produktinformationsblatt derzeit Pflicht?

Derzeit ist das Produktinfomationsblatt “nur” in der Wertpapieranlage Pflicht (z.B. für Aktienfonds, Aktien und Zertifikate). Allerdings ist geplant, das Informationsblatt auch für alle anderen Anlageprodukte Pflicht werden zu lassen.

Welche Angaben muss das Produktinformationsblatt enthalten?

  • die Art des Anlageprodukts
  • die genaue Funktionsweise des Anlageproduktes
  • die damit verbundenen Risiken,
  • die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sowie
  • die mit der Anlage verbundenen Kosten

Alle Angaben und Informationen zu dem Anlageprodukt müssen auf maximal 2 Din-A-4-Seiten zusammengefasst werden (bei bestimmten Produkten maximal 3 DIN-A-4-Seiten).

Sind die “Beipackzettel” einheitlich und damit vergleichbar?

Eine bestimmte Formvorschrift gibt es nicht (abgesehen vom Umfang). Es gibt auch keine vorgegebenen oder einheitliche Formulierungen. Der zentrale Kreditausschuss der Banken hat seinen -deutschen- Mitgliedern entsprechende Muster vorgegeben. Allerdings ist zu befürchten, dass diese -ähnlich wie bei den Kundeninformationen im Versicherungsbereich- wieder lauter “Bankerdeutsch” enthält. Und letztlich dürfte es den Banken und Sparkassen hierbei vor allem darauf ankommen, mögliche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung abzuwehren.

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