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Lebens- und Rentenversicherungen: Rückzahlung bei Kündigung

Sie haben nach 2001 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese Versicherung wieder gekündigt? Dann können Sie unter Umständen von der Versicherungsgesellschaft einen “Nachschlag” verlangen! Laut einem aktuellen Urteil des Hamburger Landgerichts sind einige Klauseln, die die Höhe der Auszahlung bei vorzeitiger Kündigung regeln unwirksam.

Das Hamburger Landgericht hat in mittlerweile drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass mehrere Kündigungs- und Beitragsfreistellungsklauseln unwirksam sind. Versicherte, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen haben und diese seither gekündigt haben, können auf der Basis dieses Urteils eine nachträgliche Aufstockung der Rückkaufswerte fordern (AZ 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).

Nach Ansicht der Richter sei dem Verbraucher "weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht", hieß es weiter. Mit dieser Auffassung ist das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von 2005 gefolgt, in der die bis Herbst 2001 von den Versicherungsgesellschaften verwendete Klauseln beanstandet worden waren.

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