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Tagesgeld: Fachbegriffe

Einlagensicherung

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Freistellungsauftrag

Um zu verhindern, dass die Bank von den Zinserträgen die Kapitalertragssteuer einbehält und ans Finanzamt abführt, können Anleger einen sog. Freistellungsauftrag vergeben. Mit diesem Freistellungsauftrag sind Zinserträge von bis zu 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Verheiratete) frei von Abzüge. Die Höhe dieser maximal möglichen Freistellungsaufträge entspricht dem sog. Sparerpauschbetrag (Einkünfte aus Kapitalvermögen, also beispielsweise Zinsen, sind bis zu dieser Höhe steuerfrei).

Der maximal freistellbare Betrag kann dabei auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden.

Kapitalertragssteuer

Die Zinseinkünfte für Tagesgeld müssen versteuert werden. Um die Steuerpflichtigen in Deutschland zu mehr Steuerehrlichkeit zu erziehen, werden bei den Zinszahlungen  pauschal sog. Kapitalertragssteuern einbehalten und an die Finanzämter abgeführt. In Deutschland liegt der Steuersatz bei 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% der zu zahlenden Kapitalertragssteuer) und ggf. zzgl. Kirchensteuer (8% oder 9% der Kapitalertragssteuer).

Um den Abzug der Kapitalertragssteuer durch die Bank zu verhindern, kann dort ein sog. Freistellungsauftrag in Anspruch genommen werden. Damit sind Zinserträge von bis zu 801 Euro für Ledige und 1.602 für Verheiratete von der Kapitalertragssteuer befreit.

Die Kapitalertragssteuer ist dabei eine sog. Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass mit der Zahlung der Kapitalertragssteuer alle Steuern auf die Zinserträge abgegolten sind und nicht mehr über die persönliche Einkommenssteuer versteuert werden müssen. Allerdings können sich insbesondere Kleinanleger ggf. zu viel bezahlte Steuern (= der persönliche Steuersatz ist niedriger als die Abgeltungssteuer) mittels Steuererklärung zurückholen.

Kirchensteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere auch Zinserträge, unterliegen in Deutschland grundsätzlich auch der Kirchensteuer. Je nach Bundesland beträgt die Kirchensteuer 8 bzw. 9 Prozent der jeweilig zu zahlenden Steuer beispielsweise auch der Kapitalertragssteuer.

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Referenzkonto

Bank verlangen in der Regel, dass für das Tagesgeldkonto ein festes Referenzkonto hinterlegt wird. Dieses Referenzkonto ist i.d.R. ein Girokonto bei einer beliebigen Bank. Dieses Referenzkonto ist das Konto, auf das vom Tagesgeldkonto Geld überwiesen werden kann.

Der Grundgedanke für das Referenzkonto ist denkbar simpel. Tagesgeldkonten sind technisch gesehen nichts anderes als Girokonten mit Guthabenverzinsen (zumindest noch; Stand 03.11.2014), dürfen aber praktisch nicht für den normalen Zahlungsverkehr genutzt werden. Um zu verhindern, dass Kunden vom Tagesgeldkonto irgendwelche Überweisungen an Dritte vornehmen, wird eben das Referenzkonto zwischengeschaltet.

Rendite

Als Rendite bezeichnet man die tatsächlichen Zinserträge aus der Tagesgeldanlage über ein gesamtes Kalenderjahr oder einen sonstigen Zeitraum. Anders ausgedrückt: nach einem Jahr macht man einen Strich und schaut, wie hoch die tatsächlich eingenommenen Zinsen für das Tagesgeld waren. Diese tatsächlich geflossenen Zinserträge setzt man das ins Verhältnis zu dem angelegten Betrag und erhält so die Rendite in Prozent. Diese Rendite ist in der Regel genauso hoch wie die Verzinsung des Tagesgeldkonto, allerdings müssen dabei auch Zinseszinsen berücksichtigt werden, wenn Sie beispielsweise am 31.12. eine Zinsgutschrift erhalten und diese Zinsen ab dann mitverzinst werden.

Anleger sollten ggf. auch die Rendite vor und nach Steuern berücksichtigen (“Nettorendite”).

Solidaritätszuschlag

Der 1991 eingeführte Solidaritätszuschlag (auch “Soli” genannt) ist eine zusätzliche Abgabe zur Einkommens- und Körperschaftssteuer in Höhe von 5,50 Prozent der jeweiligen Steuer. Der Steuersatz von 5,50 % gilt seit dem 01.01.1998.

Der Solidaritätszuschlag wird bei allen Einkünften erhoben, insbesondere auch bei der Zinsertragssteuer bzw. Kapitalertragssteuer. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag stehen im übigen nicht den sog. “neuen Bundesländern”, sondern allein dem Bund zu.

 

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