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Aktuelle Gerichtsentscheidungen und Urteile zum Arbeitsrecht

Hier finden Sie aktuelle Gerichtsurteile zum Arbeitsrecht, z.B. zum Kündigungsschutz

Weitere Urteile in Kurzform:

Zinszuschuss ist Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber für einen Beschäftigten einen Teil der Zinszahlungen aus einem privaten Kredit, so sind diese Zuschüsse steuerpflichtiger Lohn, entschied der Bundesfinanzhof (VI R 67/03).

Der Angestellte eines Unternehmens finanzierte im Januar 1994 den Kauf einer Eigentumswohnung über ein Darlehen in Höhe von 120 000 Mark (61 355 Euro). Für diesen Kredit verlangte die Bank 6,85 Prozent pro Jahr Zinsen. Der Arbeitgeber des Klägers verpflichtete sich im Oktober 1994 gegenüber dem Kreditinstitut 0,85 Prozent davon zu übernehmen, solange der Darlehensnehmer bei ihm beschäftigt ist.

Für diese Zinszuschüsse führte der Unternehmer jahrelang keine Lohnsteuer ab, was bei einer späteren Steuerprüfung aufflog. Das Finanzamt rechnete daraufhin die Zuschüsse im Zeitraum 1994 bis 1998 von insgesamt 3 222 Mark (etwa 1 647 Euro) nachträglich dem Einkommen des Arbeitnehmers zu. Gegen diese für ihn unerwartete Steuernachzahlung zog der Wohnungseigentümer vor Gericht - ohne Erfolg.

Kündigung im Krankheitsfall

Eine Kündigung im Krankheitsfall kann es nicht geben? Denkste! Einem Mitarbeiter darf während und auch wegen der Krankheit gekündigt werden. Die Kündigung muss aber "sozial gerechtfertigt" sein. Kündigungsgrund kann eine langandauernde Krankheit sowie krankheitsbedingte Leistungsminderung sein; häufigster Anwendungsfall ist die Kündigung wegen zu vieler Kurzerkrankungen

Die Prüfung der Berechtigung einer Kündigung erfolgt in drei Schritten (BAG, Urteil vom 10.11.2005, 2 AZR 44/05): Voraussetzung ist erstens eine negative Gesundheitsprognose. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss zu befürchten sein, dass der Mitarbeiter auch künftig krank sein wird. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit sind ein Indiz für künftige gleichartige Erkrankungen, es sei denn, die bisherigen Krankheiten sind ausgeheilt. Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen, ergeben keine negative Prognose. Zweitens müssen sich erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen erweisen. Neben betrieblichen Ablaufstörungen sind dies auch die wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr.

Drittens geht es um eine umfassende Interessenabwägung. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Erkrankung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits ungestört verlaufen ist.

Ausserdem sind das Alter, der Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen sowie eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, ist die Kündigung berechtigt.

Wettbewerb verboten

Auch ein Auszubildender darf während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers betreiben. Wer dabei erwischt wird, muss sogar mit Schadensersatzforderungen des Ausbilders rechnen

HB DÜSSELDORF. So geschehen in einem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu befinden hatte. Der Ausbilder, ein Versicherungsunternehmen, hatte eines Tages festgestellt, dass einer seiner Azubis nicht nur eigene Versicherungspolicen vermittelte, sondern auch solche der Konkurrenz, zu denen sein Arbeitgeber keine Geschäftsbeziehungen pflegte. Nachdem der Azubi das Ausbildungsverhältnis gekündigt hatte, schob der Ausbilder eine Schadensersatzklage wegen entgangener Provisionen über mehr als 10 000 Euro nach. Zu Recht, meinte das BAG (Az.: 10 AZR 439/05).

Überstunden

Bekommt ein Mitarbeiter nur dann bezahlt, wenn er nachweist, dass sie angeordnet wurden, betriebsnotwendig waren oder vom Arbeitgeber billigend in Kauf genommen wurden. Es steht nicht im Ermessen des Mitarbeiters, ob und wann er Überstunden leistet. (LAG Rheinland-Pfalz, 26.05.06, 9 Sa 711/05.

Läßt sich ein Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen eine falsche Arbeitszeit stempeln, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. (BAG vom 24.11.05, 2 AZR 39/05)

 

(c) Olaf Varlemann Baufinanzierungsberatung

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