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Verbraucherinsolvenz seit dem 01.07.2014 neu geregelt

Ab dem 01.07.2014 können überschuldete Verbraucher die Privatinsolvenz schon nach 3 Jahren vorzeitig beenden. Die Verkürzung des Verfahrens häng tallerdings  maßgeblich von der Tilgungsleistung des Schuldners ab. Kern des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es, die Dauer des Verfahrens zu halbieren.

Wenn der Schuldner mindestens 35 Prozent der offenen Forderungen tilgt und außerdem die Verfahrenskosten bezahlt, verringert sich die Dauer der sogenannten Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre. Auf diesem Wege werden Anreize für den Schuldner geschaffen, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen: Er wird aktiv in das Insolvenzverfahren eingebunden.

Von dieser Reform des Insolvenzrechtes würden laut Bundesregierung vor allem überschuldete Existensgründer und Verbraucher profitieren. Sie erhalten durch diese Neuregelung ab sofort schneller als bisher eine zweite Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang. Wer allerdings meinst, dass das gesamte Verfahren nach 3 bzw. 6 Jahren komplett erledigt ist und man wieder eine weiße Weste hat, hat die Rechnung ohne die Schufa gemacht, denn der Eintrag “Restschuldbefreiung erteilt” bleibt weitere 3 volle Kalenderjahre in der Schufa-Auskunft.

Anmerkung: in Frankreich oder Großbritannien dauert das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung nur 1 Jahr

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