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Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Wer bislang als Schuldner sein Konto vor Pfändungen schützen will, muss noch den beschwerlichen Rechtsweg einschlagen. Nur mit einem Gerichtsbeschluss, der der Hausbank vorgelegt werden muss, kann diese dazu gebracht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu ignorieren.

Seit dem 01.07.2010 gibt es das sog. Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”). Auf diesem besonderen Girkonto ist ein Guthaben von bis zu 1.028,29 Euro monatlich grundsätzlich von Kontopfändungen ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Guthaben aus dem Bezug von Arbeitslohn, Hartz 4, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder freiwilligen Zahlungen beispielsweise aus der Familie handelt.

Waren bislang auch bestimmte Sozialleistungen auf normalen Girokonten von der möglichen Pfändung ausgenommen, gilt der Pfändungsschutz seit 01.01.2012 nur noch für echte P-Konten. Wer kein P-Konto besitzt, ist also nicht mehr vor Kontopfändungen geschützt.

Pro Person kann übrigens  nur ein Pfändungsschutzkonto bei einer Bank eingerichtet werden. Banken und Sparkassen sind allerdings nicht wirklich darauf erpicht, P-Konten einzurichten. Relativ unvoreingenommen und unkompliziert scheint dabei übrigens -man sollte es nicht glauben- die Deutsche Bank.

Bei der Einrichtung eines P-Kontos sollte man vor allem auf die Gebühren achten. Einige Banken langte bei diesen Kontoführungsgebühren richtig hin. Dem hat der BGH allerdings am 13.11.2012 einen Riegel vorgeschoben. Nach zwei Urteilen dürfen Banken und Sparkassen für Pfändungsschutzkonten keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

Erstellt 20.05.2010 (zuletzt aktualisiert 13.11.2012)

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