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Das neue Pfändungsschutzkonto ab 01.07.2010
Wer bislang als Schuldner sein Konto vor Pfändungen schützen will, muss noch den beschwerlichen Rechtsweg einschlagen. Nur mit einem Gerichtsbeschluss, der der Hausbank vorgelegt werden muss, kann diese dazu gebracht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu ignorieren.
Seit dem 01.07.2010 gibt es das sog. Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”). Auf diesem besonderen Girkonto ist ein Guthaben von bis zu 1.028,29 Euro monatlich grundsätzlich von Kontopfändungen ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Guthaben aus dem Bezug von Arbeitslohn, Hartz 4, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder freiwilligen Zahlungen beispielsweise aus der Familie handelt.
Waren bislang auch bestimmte Sozialleistungen auf normalen Girokonten von der möglichen Pfändung ausgenommen, gilt der Pfändungsschutz seit 01.01.2012 nur noch für echte P-Konten. Wer kein P-Konto besitzt, ist also nicht mehr vor Kontopfändungen geschützt.
Pro Person kann übrigens nur ein Pfändungsschutzkonto bei einer Bank eingerichtet werden. Banken und Sparkassen sind allerdings nicht wirklich darauf erpciht, P-Konten einzurichten. Relativ unvoreingenommen und unkompliziert ist dabei übrigens die Deutsche Bank.
Bei der Einrichtung eines P-Kontos sollte man vor allem auf die Gebühren achten. Einige Banken langen bei diesen Kontoführungsgebühren richtig hin..
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