|
Das neue Pfändungsschutzkonto ab 01.07.2010
Wer bislang als Schuldner sein Konto vor Pfändungen schützen will, muss noch den beschwerlichen Rechtsweg einschlagen. Nur mit einem Gerichtsbeschluss, der der Hausbank vorgelegt werden muss, kann diese dazu gebracht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu ignorieren.
Zum 01.07.2010 gibt es das sog. Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”). Auf diesem besonderen Girkonto ist dann ein Guthaben von bis zu 985,15 Euro monatlich grundsätzlich von Kontopfändungen ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Guthaben aus dem Bezug von Arbeitslohn, Hartz 4, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder freiwilligen Zahlungen beispielsweise aus der Familie handelt.
Es kann im übrigen pro Person nur ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden.
|